Golden Visa für Spanien

Im September 2013 trat in Spanien das Gesetz 14/2013 zur Unterstützung von Unternehmern und deren Internationalisierung in Kraft, mit dem der Eingang und Aufenthalt von nicht europäischen Ausländern, die nicht in den Genuss der Rechte des freien Verkehrs und Aufenthaltes kommen, durch die Gewährung von Visa und Aufenthaltsgenehmigungen vereinfacht und erleichtert wird. Dies trifft zu wenn sie eine Immobilie in Spanien erwerben und welche im gesamten nationalen Territorium gültig sind. Das Gesetz gilt für natürliche und juristische Personen zugleich.

Die Visa werden von den diplomatischen Missionen und Konsulaten des Ursprungslandes oder Wohnsitzes erteilt und die Aufenthaltsgenehmigungen werden von dem Unternehmerverband und strategischen Verbänden bearbeitet und von der Einwanderungsbehörde erteilt. Die notwendigen Verwaltungsgänge können von einem ernannten Vertreter durchgeführt werden.

Die Ehepartner und minderjährigen Kinder unter 18 Jahren, oder Volljährige, die aufgrund ihres Gesundheitsstands objektiv nicht fähig sind für sich selbst aufzukommen, können gleichzeitig, oder später das Visum oder ggf. die permanente Aufenthaltsgenehmigung beantragen.

Golden Visa für Spanien

Golden Visa für Spanien

Der Erwerb einer Immobilie durch einen Investor.

Der Erwerb einer städtischen oder ländlichen Immobilie in Spanien nach dem 29. September dieses Jahres (2013) von einem Wert über 500.000 Euro wird als eine bedeutende Kapitalinvestition behandelt und ist der Grund, warum für die Eigentümer die Gewährung des Visums, oder der Aufenthalt und die permanente Aufenthaltsgenehmigung vereinfacht wird. Es kann natürlich mehr als eine Immobilie erworben werden, eine über den genannten Wert ist ausreichend (die als Luxusobjekte angesehen werden). Die Immobilie muss jedoch frei von Belastungen sein (außer dem Teil, der die 500.000 Euro überschreitet).

Die Summe von 500.000 Euro ist der Nettopreis der Immobilie dazu kommen alle Bearbeitungskosten, Steuern und dergleichen. Unter Immobilien werden verstanden: Lokale, Garagen, Abstellräume, Werkshallen, Grundstücke, Apartments, Chalets, Hotels, Fincas, Villen, etc.

Im Fall eines Erwerbs durch zwei Personen kann, wenn der Wert 500.000 Euro beträgt, nur einer der Miteigentümer diesen privilegierten Weg einschlagen, um das Visum oder die permanente Aufenthaltsgenehmigung zu erlangen, während, wenn der Wert 1.000.000 Euro beträgt, beide  Investoren davon Gebrauch machen können.

Nachweis über eine Investition

Der Antragsteller muss belegen, dass er den Erwerb in der erforderlichen Frist, in einem Zeitraum von höchstens 60 Tagen vor der Einreichung des Antrags durchgeführt hat. Das bedeutet, dass der Erwerb durch den Investor höchstens 2 Monate vorher stattgefunden haben muss.

Er muss den Besitz der erworbenen Immobilie durch ein Zertifikat des Eigentums und der Belastungen des Grundbuchamts nachweisen, sowie durch Vorlage der notariellen Erwerbsurkunde der Immobilie in Spanien.

Wenn bei dem Antrag auf das Visum die Eintragung des Erwerbs der Immobilie im Grundbuchamt noch nicht abgeschlossen ist, reicht eine Beurkundung vom Eigentumsregisters über die Einreichung der Kaufunterlagen aus, sowie Nachweis, aus dem die Zahlung der Steuern hervorgeht.

Grundlagen Golden Visa für Spanien

Für Visa und Aufenthaltsgenehmigungen muss der Antragsteller nachweisen, dass er:

  • sich nicht unregelmäßig in Spanien aufhält                                                                                                
  • älter als 18 Jahre ist. Nachweis durch Vorlage des Personalausweises oder Passes.
  • keine Vorstrafen in Spanien oder den Ländern hat, in denen er in den letzten fünf Jahren gelebt hat
  • nicht in der Liste der abzulehnenden Personen der Länder erscheint, mit denen Spanien ein Abkommen unterzeichnet hat
  • über eine öffentliche oder private Krankenversicherung bei einer Versicherung verfügt, die autorisiert ist in Spanien zu handeln
  • über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um sich und die Familienangehörigen während der Zeit des Aufenthalts in Spanien zu unterhalten
  • die Abwicklungsgebühr für die Genehmigung des Visums bezahlt hat.

Auf jeden Fall muss er seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommen und die Sozialversicherung nachweisen, sowie die Handlungen zur Vermeidung von Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus.

Visum

Es ist für ein Jahr gültig.

Es genehmigt den Aufenthalt in Spanien ohne Notwendigkeit des Antrags auf eine Ausländeridentitätskarte.

Der Antrag wird innerhalb von 10 Werktagen entschieden und zugestellt.

Es beinhaltet keine Arbeitserlaubnis.

Aufenthaltsgenehmigung durch das Visum

Die Gültigkeit ist zunächst zwei Jahre.

Wenn der Antragsteller nach Ablauf dieses Zeitraums an einer Verlängerung interessiert ist, kann er sie für zwei weitere Jahre beantragen wenn er die Bedingungen aufrechterhält, die ihm dieses Recht verliehen haben.

Die Genehmigung kann in keinem Fall fünf Jahre überschreiten.

Der Antrag wird innerhalb von 20 Tagen nach der Einreichung entschieden. Wenn er in diesem Zeitraum nicht entschieden wird, gilt dies als stillschweigende Annahme.

Der Antragsteller muss die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen und außerdem:

  • ein gültiges Aufenthaltsvisum nachweisen oder nicht die Ablauffrist von 90 Tagen überschritten haben
  • nachweisen, dass er 90 Tage vorher die Investition aufrechterhält und weiterhin Eigentümer der Immobilie ist.
  • zum mindesten einmal während des Zeitraums der Aufenthaltsgenehmigung in Spanien eingereist sein.

Praktisch reicht es aus, dass er sich ein paar Stunden in Spanien aufgehalten hat. Somit wird nicht angefordert, dass der Aufenthalt oder der Wohnsitz in Spanien tatsächlich besteht, der Antragsteller kann weiter in seinem Ursprungsland ohne Bedenken leben.

Das Visum in Verbindung mit einer Staatsbürgerschaft

Das Gesetz erwähnt nichts bezüglich des Rechts die spanische Staatsbürgerschaft zu beantragen. Die vorliegende Veröffentlichung enthält allgemeine Information, ohne eine fachliche Meinung oder eine Rechtsberatung darzustellen. Für die Richtigkeit übernehmen wir keine Haftung. Für die genaue derzeitige Rechtslage ziehen Sie bitte einen Anwalt hinzu der Sie eingehend berät und Sie alle Formalitäten abwickelt.

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